Autospenglerei Deibler GmbH

Angaben nach dem österreichischen Mediengesetz:
Medieninhaber und Herausgeber: Autospenglerei Deibler Ges.m.b.H.

ATU 14782403
Firmenbuchnummer: 119499i
Gerichtsstand Wien HG-Wien
HGR.-NR15.476
Magistratisches Bezirksamt als Aufsichtsbehörde: Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk
Berufsverband-Kammer: Wirtschaftskammer Wien

Firmensitz: Buchengasse 26-28, A-1100 Wien

T.: +43(0)1 604 24 42
F.: +43(0)1 604 24 42 99
E.: office@deibler.at
I.: www.deibler.at

Geschäftsführer: Komm. Rat Manfred Luger

Umsetzung & Realisierung Chris Rapp GastroGraphiX

Disclaimer

1. Inhalt des Onlineangebotes

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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Weitere Informationen über die Datenschutzbestimmungen von Google finden Sie auf der Webseite von Google Analytics.

Quelle: www.so-experte.at

 

AGB – Deibler GmbH.

1. Allgemeines

Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, daß alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des KFZ gilt als Bevollmächtigter des KFZ Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegraphischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

2. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge (kurz KV) werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet, weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. KV sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eine KV wird mit max. 2% der Reparaturkostensumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines KV werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines KV in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä. werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Ein KV dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger KV zugrundegelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der KV ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. KV erfordern es, daß die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden KV nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

3. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den, am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleitung, verwendeten Material, Fremdleistungen und dgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine gewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

4. Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz- ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst- sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

6. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- od. Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- od. Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- od. Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- od. abstellen.

7. Altteile, Eigentumsvorbehalt, Zurückhalterecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – zu vernichten. Alle gelieferten und anmontieren Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, daß sie erst nach vollständiger Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückhaltung wird hierdurch nicht berührt.

8. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

9. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen wenn

1.) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
2.) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand od. dem Auftraggeber selbst verändert oder
instandgesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der
Erfüllung der Gewährleistung.

10. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- od. Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Fassung Juli 2011.